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WOHNUNGSEIGENTUM
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Gesetz über das Wohnungseigentum und
das Dauerwohnrecht
vom 15. März 1951
(BGBl. I S. 175, ber. S. 209)
zuletzt geändert am 5.5.2004 durch Artikel 4 Abs. 36 des
Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts
(BGBl. I S. 718 )
BGBl. III/FNA 403-1
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu
Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem
Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines
Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum,
zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, daß
das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück sowie die
Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigen
tum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.
§ 2 Arten der Begründung
Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder
durch Teilung (§ 8) begründet.
§ 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuches) an einem Grundstück kann
durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, daß jedem der Miteigen
tümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Sondereigentum an einer be
stimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem
auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird.
(2) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume
in sich abgeschlossen sind. Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene Räume, wenn ihre
Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind.
(3) Unbeschadet der im übrigen Bundesgebiet bestehenden Rechtslage wird die Abgeschlos
senheit von Wohnungen oder sonstigen Räumen, die vor dem 3. Oktober 1990 bauordnungs
rechtlich genehmigt worden sind, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten
Gebiet nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wohnungstrennwände und Wohnungstrennde
cken oder die entsprechenden Wände oder Decken bei sonstigen Räumen nicht den bauord
nungsrechtlichen Anforderungen entsprechen, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bescheini
gung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 gelten. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 1996.
§ 4 Formvorschriften
(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten
über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
(2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann
nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.
(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu
erwerben oder aufzuheben, gilt § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Räume sowie die
zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder einge
fügt werden können, ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sonder
eigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 zulässi
ge Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.
(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anla
gen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer die
nen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im
Sondereigentum stehenden Räume befinden.
(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, daß Bestandteile des Gebäudes, die Ge
genstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.
(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander können nach
den Vorschriften des 2. und 3. Abschnittes zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden.
§ 6 Unselbständigkeit des Sondereigentums
(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert
oder belastet werden.
(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigen
tum.
§ 7 Grundbuchvorschriften
(1) Im Falle des § 3 Abs. 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonde
res Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist
das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Mitei
gentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigen
tumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen ge
schlossen.
(2) Von der Anlegung besonderer Grundbuchblätter kann abgesehen werden, wenn hiervon
Verwirrung nicht zu besorgen ist. In diesem Falle ist das Grundbuchblatt als gemeinschaftli
ches Wohnungsgrundbuch (Teileigentumsgrundbuch) zu bezeichnen.
(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums kann
auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:
1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeich
nung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum
und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist (Aufteilungs
plan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils
gleichen Nummer zu kennzeichnen;
2. eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern an
gegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplanes übereinstimmen.
(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher ent
sprechend.
§ 8 Teilung durch den Eigentümer
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt
das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, daß mit jedem
Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken
dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden
Gebäude verbunden ist.
(2) Im Falle des Absatzes 1 gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und der §§ 5, 6, § 7 Abs. 1,
3 bis 5 entsprechend. Die Teilung wird mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirk
sam.
§ 9 Schließung der Wohnungsgrundbücher
(1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen:
1. von Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte gemäß § 4 aufgehoben werden;
2. auf Antrag sämtlicher Wohnungseigentümer, wenn alle Sondereigentumsrechte durch völ
lige Zerstörung des Gebäudes gegenstandslos geworden sind und der Nachweis hierfür durch
eine Bescheinigung der Baubehörde erbracht ist;
3. auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in einer Per
son vereinigen.
(2) Ist ein Wohnungseigentum selbständig mit dem Rechte eines Dritten belastet, so werden
die allgemeinen Vorschriften, nach denen zur Aufhebung des Sondereigentums die Zustim
mung des Dritten erforderlich ist, durch Absatz 1 nicht berührt.
(3) Werden die Wohnungsgrundbücher geschlossen, so wird für das Grundstück ein Grund
buchblatt nach den allgemeinen Vorschriften angelegt; die Sondereigentumsrechte erlöschen,
soweit sie nicht bereits aufgehoben sind, mit der Anlegung des Grundbuchblatts.
§ 10 Allgemeine Grundsätze
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bestimmt sich nach den
Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen
enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft. Die
Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende
Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Er
gänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, sowie die Abänderung
oder Aufhebung solcher Vereinbarungen wirken gegen den Sondernachfolger eines Woh
nungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen
sind.
(3) Beschlüsse der Wohnungseigentümer gemäß § 23 und Entscheidungen des Richters ge
mäß § 43 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigen
tümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(4) Rechtshandlungen in Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Ver
einbarung der Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschlossen werden kann, wir
ken, wenn sie auf Grund eines mit solcher Mehrheit gefaßten Beschlusses vorgenommen wer
den, auch für und gegen die Wohnungseigentümer, die gegen den Beschluß gestimmt oder an
der Beschlußfassung nicht mitgewirkt haben.
§ 11 Unauflöslichkeit der Gemeinschaft
(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt
auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für
den Fall zulässig, daß das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung
zum Wiederaufbau nicht besteht.
(2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuches) sowie das
im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Abs. 2 der Insolvenzordnung), die Aufhebung
der Gemeinschaft zu verlangen, ist ausgeschlossen.
§ 12 Veräußerungsbeschränkung
(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, daß ein Wohnungseigentümer
zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer
oder eines Dritten bedarf.
(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grunde versagt werden. Durch Vereinba
rung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein
Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.
(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungs
eigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohungseigentümer zu einer solchen Veräuße
rung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer
rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung
oder durch den Konkursverwalter gleich.
§ 13 Rechte der Wohnungseigentümer
(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegen
stehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbe
sondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere
von Einwirkungen ausschließen.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach
Maßgabe der §§ 14, 15 berechtigt. An den sonstigen Nutzungen des gemeinschaftlichen Ei
gentums gebührt jedem Wohnungseigentümer ein Anteil nach Maßgabe des § 16.
§ 14 Pflichten des Wohnungseigentümer
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie
von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß da
durch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammen
leben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;
2. für die Einhaltung der in Nr. 1 bezeichneten Pflichten durch Personen zu sorgen, die sei
nem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst die Benutzung der im
Sonder oder Miteigentum stehenden Grundstücks oder Gebäudeteile überläßt;
3. Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und das gemeinschaftli
che Eigentum zu dulden, soweit sie auf einem nach Nummern 1, 2 zulässigen Gebrauch beru
hen;
4. das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestat
ten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums
erforderlich ist; der hierdurch entstehende Schaden ist zu ersetzen.
§ 15 Gebrauchsregelung
(1) Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Sondereigentums und des gemein
schaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln.
(2) Soweit nicht eine Vereinbarung nach Absatz 1 entgegensteht, können die Wohnungseigen
tümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit der im Sondereigentum stehenden
Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen
Gebrauch beschließen.
(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Ge
bäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinba
rungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der
Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
§ 16 Nutzungen, Lasten, Kosten
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Nut
zungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47
der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflich
tet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, In
standsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemein
schaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen.
(3) Ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach § 22 Abs. 1 nicht zugestimmt hat, ist
nicht berechtigt, einen Anteil an Nutzungen, die auf einer solchen Maßnahme beruhen, zu
beanspruchen; er ist nicht verpflichtet, Kosten, die durch eine solche Maßnahme verursacht
sind, zu tragen.
(4) Zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2 gehören insbesondere Kosten
eines Rechtsstreits gemäß § 18 und der Ersatz des Schadens im Falle des § 14 Nr. 4.
(5) Kosten eines Verfahrens nach § 43 gehören nicht zu den Kosten der Verwaltung im Sinne
des Absatzes 2.
§ 17 Anteil bei Aufhebung der Gemeinschaft
Im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach
dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Ge
meinschaft. Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, denen
der Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 nicht zugestimmt hat, so bleibt eine solche Ver
änderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht.
§ 18 Entziehung des Wohnungseigentums
(1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber ande
ren Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, daß diesen die
Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so können die
anderen Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlan
gen.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen insbesondere vor, wenn:
1. der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14
obliegenden Pflichten verstößt;
2. der Wohnungseigentümer sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Lasten und
Kostentragung (§ 16 Abs. 2) in Höhe eines Betrages, der drei vom Hundert des Einheitswertes
seines Wohnungseigentums übersteigt, länger als drei Monate in Verzug befindet.
(3) Über das Verlangen nach Absatz 1 beschließen die Wohnungseigentümer durch Stim
menmehrheit. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der stimmberech
tigten Wohnungseigentümer. Die Vorschriften des § 25 Abs. 3, 4 sind in diesem Falle nicht
anzuwenden.
(4) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer
nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
§ 19 Wirkung des Urteils
(1) Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigen
tums verurteilt wird, ersetzt die für die freiwillige Versteigerung des Wohnungseigentums und
für die Übertragung des Wohnungseigentums auf den Ersteher erforderlichen Erklärungen.
Aus dem Urteil findet zugunsten des Erstehers die Zwangsvollstreckung auf Räumung und
Herausgabe statt. Die Vorschriften des § 93 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gelten entsprechend.
(2) Der Wohnungseigentümer kann im Falle des § 18 Abs. 2 Nr. 2 bis zur Erteilung des Zu
schlags die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung des Urteils dadurch abwenden, daß er die Ver
pflichtungen, wegen deren Nichterfüllung er verurteilt ist, einschließlich der Verpflichtung
zum Ersatz der durch den Rechtsstreit und das Versteigerungsverfahren entstandenen Kosten
sowie die fälligen weiteren Verpflichtungen zur Lasten und Kostentragung erfüllt.
(3) Ein gerichtlicher oder vor einer Gütestelle geschlossener Vergleich, durch den sich der
Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet, steht dem in
Absatz 1 bezeichneten Urteil gleich.
§ 20 Gliederung der Verwaltung
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern
nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 und dem Verwalter nach Maßgabe der §§ 26 bis 28, im Falle
der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem nach Maßgabe des § 29.
(2) Die Bestellung eines Verwalters kann nicht ausgeschlossen werden.
§ 21 Verwaltung durch Wohnungseigentümer
(1) Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer etwas
anderes bestimmt ist, steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Woh
nungseigentümern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungsei
gentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Ei
gentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.
(3) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch Vereinbarung der
Wohnungseigentümer geregelt ist, können die Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit
des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung durch Stim
menmehrheit beschließen.
(4) Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und
Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungs
eigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
(5) Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer ent
sprechenden Verwaltung gehört insbesondere:
1. die Aufstellung einer Hausordnung;
2. die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums;
3. die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie die ange
messene Versicherung der Wohnungseigentümer gegen Haus und Grundbesitzerhaftpflicht;
4. die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung;
5. die Aufstellung eines Wirtschaftsplans (§ 28);
6. die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung,
einer Rundfunkempfangsanlage oder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines
Wohnungseigentümers erforderlich sind.
(6) Der Wohnungseigentümer, zu dessen Gunsten eine Maßnahme der in Absatz 5 Nr. 6 be
zeichneten Art getroffen wird, ist zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflich
tet.
§ 22 Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau
(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhal
tung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können nicht ge
mäß § 21 Abs. 3 beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt werden. Die Zustimmung eines
Wohnungseigentümers zu solchen Maßnahmen ist insoweit nicht erforderlich, als durch die
Veränderung dessen Rechte nicht über das in § 14 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wer
den.
(2) Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht
durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht ge
mäß § 21 Abs. 3 beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt werden.
§ 23 Wohnungseigentümerversammlung
(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Woh
nungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluß entscheiden können, werden
durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Einberufung
bezeichnet ist.
(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre
Zustimmung zu diesem Beschluß schriftlich erklären.
(4) Ein Beschluß ist nur ungültig, wenn er gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 für ungültig erklärt ist.
Der Antrag auf eine solche Entscheidung kann nur binnen eines Monats seit der Beschlußfas
sung gestellt werden, es sei denn, daß der Beschluß gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf
deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann.
§ 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal
im Jahre einberufen.
(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muß von dem Verwalter in den durch Ver
einbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im übrigen dann einberufen werden,
wenn dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mehr als einem Viertel
der Wohnungseigentümer verlangt wird.
(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungsei
gentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt
ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen werden.
(4) Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall
besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens eine Woche betragen.
(5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese nichts anderes
beschließt, der Verwalter.
(6) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein
Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unter
schreiben. Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.
§ 25 Mehrheitsbeschluß
(1) Für die Beschlußfassung in Angelegenheiten, über die die Wohnungseigentümer durch
Stimmenmehrheit beschließen, gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 5.
(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren ge
meinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(3) Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Woh
nungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grund
buch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten.
(4) Ist eine Versammlung nicht gemäß Absatz 3 beschlußfähig, so beruft der Verwalter eine
neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht
auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlußfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuwei
sen.
(5) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vor
nahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsge
schäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Woh
nungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 18 rechtskräftig verurteilt ist.
§ 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters
(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentü
mer mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen wer
den. Die Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes be
schränkt werden. Andere Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters
sind nicht zulässig.
(2) Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Woh
nungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefaßt werden kann.
(3) Fehlt ein Verwalter, so ist ein solcher in dringenden Fällen bis zur Behebung des Mangels
auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an
der Bestellung eines Verwalters hat, durch den Richter zu bestellen.
(4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen
werden muß, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluß, bei der
die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.
§ 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
(1) Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet:
1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Haus
ordnung zu sorgen;
2. die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen
Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
3. in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderli
che Maßnahmen zu treffen;
4. gemeinschaftliche Gelder zu verwalten.
(2) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für
und gegen sie:
1. Lasten und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Emp
fang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der
Wohnungseigentümer handelt;
2. alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;
3. Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungsei
gentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind;
4. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen
Rechtsnachteils erforderlich sind;
5. Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch
Beschluß der Wohnungseigentümer ermächtigt ist;
6. die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der in § 21 Abs. 5 Nr. 6 bezeichneten Maß
nahmen erforderlich sind.
(3) Die dem Verwalter nach den Absätzen 1, 2 zustehenden Aufgaben und Befugnisse können
durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt werden.
(4) Der Verwalter ist verpflichtet, Gelder der Wohnungseigentümer von seinem Vermögen
gesondert zu halten. Die Verfügung über solche Gelder kann von der Zustimmung eines
Wohnungseigentümers oder eines Dritten abhängig gemacht werden.
(5) Der Verwalter kann von den Wohnungseigentümern die Ausstellung einer Vollmachtsur
kunde verlangen, aus der der Umfang seiner Vertretungsmacht ersichtlich ist.
§ 28 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
(1) Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der
Wirtschaftsplan enthält:
1. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftli
chen Eigentums;
2. die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten und Kostentragung;
3. die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 vorgesehenen
Instandhaltungsrückstellung.
(2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem be
schlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.
(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.
(4) Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluß jederzeit von dem Verwalter
Rechnungslegung verlangen.
(5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des Verwalters be
schließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.
§ 29 Verwaltungsbeirat
(1) Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwal
tungsbeirats beschließen. Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als
Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern.
(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.
(3) Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und
Kostenanschläge sollen, bevor über sie die Wohnungseigentümerversammlung beschließt,
vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.
(4) Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
§ 30 [Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht]
(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die An
teile in der Weise beschränkt werden, daß jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an
einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen
in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt
wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht).
2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung des § 8 tei
len.
(3) Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes Erbbaugrundbuchblatt angelegt
(Wohnungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). Im übrigen gelten für das Wohnungs
erbbaurecht (Teilerbbaurecht) die Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teileigentum)
entsprechend.
§ 31 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten die
Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluß des Eigentümers eine bestimmte Wohnung
in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in
anderer Weise zu nutzen (Dauerwohnrecht). Das Dauerwohnrecht kann auf einen außerhalb
des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern die Wohnung wirt
schaftlich die Hauptsache bleibt.
(2) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten die
Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluß des Eigentümers nicht zu Wohnzwecken
dienende bestimmte Räume in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden
Gebäude zu nutzen (Dauernutzungsrecht).
(3) Für das Dauernutzungsrecht gelten die Vorschriften über das Dauerwohnrecht entspre
chend.
§ 32 Voraussetzungen der Eintragung
(1) Das Dauerwohnrecht soll nur bestellt werden, wenn die Wohnung in sich abgeschlossen
ist. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhalts des Dauerwohnrechts kann
auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Der Eintragungsbewilligung sind
als Anlagen beizufügen:
1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeich
nung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der dem Dauerwohn
recht unterliegenden Gebäude und Grundstücksteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu
demselben Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer
zu kennzeichnen;
2. eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Dauerwohnrechte Nummern angege
ben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.
(3) Das Grundbuchamt soll die Eintragung des Dauerwohnrechts ablehnen, wenn über die in §
33 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten, über die Voraussetzungen des Heimfall
anspruchs (§ 36 Abs. 1) und über die Entschädigung beim Heimfall (§ 36 Abs. 4) keine Ver
einbarungen getroffen sind.
§ 33 Inhalt des Dauerwohnrechts
(1) Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. Es kann nicht unter einer Bedingung
bestellt werden.
(2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Vorschriften
des § 14 entsprechend anzuwenden.
(3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen
und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks mitbenutzen, soweit nichts anderes verein
bart ist.
(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen getroffen werden über:
1. Art und Umfang der Nutzungen;
2. Instandhaltung und Instandsetzung der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäudeteile;
3. die Pflicht des Berechtigten zur Tragung öffentlicher oder privatrechtlicher Lasten des
Grundstücks;
4. die Versicherung des Gebäudes und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;
5. das Recht des Eigentümers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Sicherheitsleistung
zu verlangen.
§ 34 Anprüche des Eigentümers und der Dauerwohnberechtigten
(1) Auf die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen
sowie auf die Ansprüche der Dauerwohnberechtigten auf Ersatz von Verwendungen oder auf
Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung sind die §§ 1049, 1057 des Bürgerlichen Gesetz
buches entsprechend anzuwenden.
(2) Wird das Dauerwohnrecht beeinträchtigt, so sind auf die Ansprüche des Berechtigten die
für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
§ 35 Veräußerungsbeschränkung
Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der Berechtigte zur Veräuße
rung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. Die
Vorschriften des § 12 gelten in diesem Falle entsprechend.
§ 36 Heimfallanspruch
(1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der Berechtigte verpflichtet
ist, das Dauerwohnrecht beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstücksei
gentümer oder einen von diesem zu bezeichnenden Dritten zu übertragen (Heimfallanspruch).
Der Heimfallanspruch kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden.
(2) Bezieht sich das Dauerwohnrecht auf Räume, die dem Mieterschutz unterliegen, so kann
der Eigentümer von dem Heimfallanspruch nur Gebrauch machen, wenn ein Grund vorliegt,
aus dem ein Vermieter die Aufhebung des Mietverhältnisses verlangen oder kündigen kann.
(3) Der Heimfallanspruch verjährt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Eigen
tümer von dem Eintritt der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese
Kenntnis in zwei Jahren von dem Eintritt der Voraussetzungen an.
(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der Eigentümer dem Berech
tigten eine Entschädigung zu gewähren hat, wenn er von dem Heimfallanspruch Gebrauch
macht. Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen über die Berechnung oder
Höhe der Entschädigung oder die Art ihrer Zahlung getroffen werden.
§ 37 Vermietung
(1) Hat der Dauerwohnberechtigte die dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude oder
Grundstücksteile vermietet oder verpachtet, so erlischt das Miet oder Pachtverhältnis, wenn
das Dauerwohnrecht erlischt.
(2) Macht der Eigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so tritt er oder derjenige,
auf den das Dauerwohnrecht zu übertragen ist, in das Miet oder Pachtverhältnis ein; die Vor
schriften der §§ 571 bis 576 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Dauerwohnrecht veräußert wird. Wird das Dauer
wohnrecht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert, so steht dem Erwerber ein Kündi
gungsrecht in entsprechender Anwendung des § 57a des Gesetzes über die Zwangsversteige
rung und Zwangsverwaltung zu.
§ 38 Eintritt in das Rechtsverhältnis
(1) Wird das Dauerwohnrecht veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die
sich während der Dauer seiner Berechtigung aus dem Rechtsverhältnis zu dem Eigentümer
ergebenden Verpflichtungen ein.
(2) Wird das Grundstück veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich
während der Dauer seines Eigentums aus dem Rechtsverhältnis zu dem Dauerwohnberechtig
ten ergebenden Rechte ein. Das gleiche gilt für den Erwerb auf Grund Zuschlages in der
Zwangsversteigerung, wenn das Dauerwohnrecht durch den Zuschlag nicht erlischt.
§ 39 Zwangsversteigerung
(1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß das Dauerwohnrecht im Fal
le der Zwangsversteigerung des Grundstücks abweichend von § 44 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung auch dann bestehen bleiben soll, wenn der
Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im Range vorgehenden oder gleichstehenden Hypo
thek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast die Zwangsversteigerung in das Grundstück
betreibt.
(2) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung derjeni
gen, denen eine dem Dauerwohnrecht im Range vorgehende oder gleichstehende Hypothek,
Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast zusteht.
(3) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 ist nur wirksam für den Fall, daß der Dauerwohnbe
rechtigte im Zeitpunkt der Feststellung der Versteigerungsbedingungen seine fälligen Zah
lungsverpflichtungen gegenüber dem Eigentümer erfüllt hat; in Ergänzung einer Vereinba
rung nach Absatz 1 kann vereinbart werden, daß das Fortbestehen des Dauerwohnrechts vom
Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig ist.
§ 40 Haftung des Entgelts
(1) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten, die dem Dauerwohnrecht
im Range vorgehen oder gleichstehen, sowie öffentliche Lasten, die in wiederkehrenden Leis
tungen bestehen, erstrecken sich auf den Anspruch auf das Entgelt für das Dauerwohnrecht in
gleicher Weise wie auf eine Mietzinsforderung, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes
bestimmt ist. Im übrigen sind die für Mietzinsforderungen geltenden Vorschriften nicht ent
sprechend anzuwenden.
(2) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß Verfügungen über den An
spruch auf das Entgelt, wenn es in wiederkehrenden Leistungen ausbedungen ist, gegenüber
dem Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im Range vorgehenden oder gleichstehenden Hy
pothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast wirksam sind. Für eine solche Vereinbarung
gilt § 39 Abs. 2 entsprechend.
§ 41 Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte
(1) Für Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt oder für einen Zeitraum von mehr als zehn
Jahren eingeräumt sind, gelten die besonderen Vorschriften der Absätze 2 und 3.
(2) Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, dem Dauerwohnberechtigten
gegenüber verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht im Range vorgehende oder gleichstehende
Hypothek löschen zu lassen für den Fall, daß sie sich mit dem Eigentum in einer Person ver
einigt, und die Eintragung einer entsprechenden Löschungsvormerkung in das Grundbuch zu
bewilligen.
(3) Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Dauerwohnberechtigten eine angemessene Entschä
digung zu gewähren, wenn er von dem Heimfallanspruch Gebrauch macht.
§ 42 Belastung eines Erbbaurechts
(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem
Dauerwohnrecht entsprechend.
(2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.
§ 43 Entscheidung durch den Richter
(1) Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, entscheidet im Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit:
1. auf Antrag eines Wohnungseigentümers über die sich aus der Gemeinschaft der Woh
nungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden
Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander mit Ausnahme der Ansprüche
im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft (§ 17) und auf Entziehung des Wohnungseigen
tums (§§ 18, 19);
2. auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters über die Rechte und Pflichten
des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
3. auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder Dritten über die Bestellung eines Verwalters
im Falle des § 26 Abs. 3;
4. auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters über die Gültigkeit von Be
schlüssen der Wohnungseigentümer.
(2) Der Richter entscheidet, soweit sich die Regelung nicht aus dem Gesetz, einer Vereinba
rung oder einem Beschluß der Wohnungseigentümer ergibt, nach billigem Ermessen.
(3) Für das Verfahren gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 50.
(4) An dem Verfahren Beteiligte sind:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 sämtliche Wohnungseigentümer;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 und 4 die Wohnungseigentümer und der Verwalter;
3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 die Wohnungseigentümer und der Dritte.
§ 44 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
(1) Der Richter soll mit den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln und hierbei darauf
hinwirken, daß sie sich gütlich einigen.
(2) Kommt eine Einigung zustande, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, und zwar
nach den Vorschriften, die für die Niederschrift über einen Vergleich im bürgerlichen Rechts
streit gelten.
(3) Der Richter kann für die Dauer des Verfahrens einstweilige Anordnungen treffen. Diese
können selbständig nicht angefochten werden.
(4) In der Entscheidung soll der Richter die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung
erforderlich sind. Die Entscheidung ist zu begründen.
§ 45 Rechtsmittel, Rechtskraft
(1) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde, gegen die Ent
scheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde zulässig, wenn der Wert
des Gegenstandes der Beschwerde oder der weiteren Beschwerde 750 Euro übersteigt.
(2) Die Entscheidung wird mit der Rechtskraft wirksam. Sie ist für alle Beteiligten bindend.
(3) Aus rechtskräftigen Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und einstweiligen Anord
nungen findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.
(4) Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert, so kann der Richter auf
Antrag eines Beteiligten seine Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich ändern, so
weit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist.
§ 46 Verhältnis zu Rechtsstreitigkeiten
(1) Werden in einem Rechtsstreit Angelegenheiten anhängig gemacht, über die nach § 43
Abs. 1 im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist, so hat das Prozeßge
richt die Sache insoweit an das nach § 43 Abs. 1 zuständige Amtsgericht zur Erledigung im
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben. Der Abgabebeschluß kann nach Anhö
rung der Parteien ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist für das in ihm bezeichnete
Gericht bindend.
(2) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits vom Ausgang eines in § 43 Abs. 1 bezeichne
ten Verfahrens ab, so kann das Prozeßgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledi
gung dieses Verfahrens ausgesetzt wird.
§ 46a Mahnverfahren
(1) Zahlungsansprüche, über die nach § 43 Abs. 1 zu entscheiden ist, können nach den Vor
schriften der Zivilprozeßordnung im Mahnverfahren geltend gemacht werden. Ausschließlich
zuständig im Sinne des § 689 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist das Amtsgericht, in dessen
Bezirk das Grundstück liegt. § 690 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe,
daß das nach § 43 Abs. 1 zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bezeichnen
ist. Mit Eingang der Akten bei diesem Gericht nach § 696 Abs. 1 Satz 4 oder § 700 Abs. 3
Satz 2 der Zivilprozeßordnung gilt der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids als Antrag nach §
43 Abs. 1.
(2) Im Falle des Widerspruchs setzt das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem An
tragsteller eine Frist für die Begründung des Antrags. Vor Eingang der Begründung wird das
Verfahren nicht fortgeführt. Der Widerspruch kann bis zum Ablauf einer Frist von zwei Wo
chen seit Zustellung der Begründung zurückgenommen werden; § 699 Abs. 1 Satz 3 der Zi
vilprozeßordnung ist anzuwenden.
(3) Im Falle des Einspruchs setzt das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Antragstel
ler eine Frist für die Begründung des Antrags, wenn der Einspruch nicht als unzulässig ver
worfen wird. §§ 339, 340 Abs. 1, 2, § 341 der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden; für die
sofortige Beschwerde gilt jedoch § 45 Abs. 1. Vor Eingang der Begründung wird das Verfah
ren vorbehaltlich einer Maßnahme nach § 44 Abs. 3 nicht fortgeführt. Geht die Begründung
bis zum Ablauf der Frist nicht ein, wird die Zwangsvollstreckung auf Antrag des Antragsgeg
ners eingestellt. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln können aufgehoben werden. Für
die Zurücknahme des Einspruchs gelten Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz und § 346 der Zi
vilprozeßordnung entsprechend. Entscheidet das Gericht in der Sache, ist § 343 der Zivilpro
zeßordnung anzuwenden.
§ 47 Kostenentscheidung
Welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen haben, bestimmt der Richter nach billigem
Ermessen. Er kann dabei auch bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teil
weise zu erstatten sind.
§ 48 Kosten des Verfahrens
(1) Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr erhoben. Kommt es zur gerichtli
chen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr. Wird der
Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittel
ten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr. Ist
ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 46a ), wird die nach dem Gerichtskostengesetz zu er
hebende Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids auf die
Gebühr für das gerichtliche Verfahren angerechnet; die Anmerkung zu Nummer 1201 des
Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gilt entsprechend.
(2) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so sind die Ge
bühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach
dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Der Richter setzt den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entschei
dung von Amts wegen fest. Der Geschäftswert ist niedriger festzusetzen, wenn die nach Satz
1 berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem ange
messenen Verhältnis stehen.
(4) Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung
werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben.
§ 49 (aufgehoben)
§ 50 Kosten des Verfahrens vor dem Prozeßgericht
Gibt das Prozeßgericht die Sache nach § 46 an das Amtsgericht ab, so ist das bisherige Ver
fahren vor dem Prozeßgericht für die Erhebung der Gerichtskosten als Teil des Verfahrens vor
dem übernehmenden Gericht zu behandeln.
§ 51 Entziehung des Wohnungseigentums Zuständigkeit für die Klage
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes für Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern wegen Entzie
hung des Wohnungseigentums (§ 18) zuständig.
§ 52 Zuständigkeit für die Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten zwischen dem Eigentümer und dem Dauer
wohnberechtigten über den in § 33 bezeichneten Inhalt und den Heimfall (§ 36 Abs. 1 bis 3)
des Dauerwohnrechts.
§ 53 Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über das Dauerwohnrecht
(1) Für die freiwillige Versteigerung des Wohnungseigentums im Falle des § 19 ist jeder No
tar zuständig, in dessen Amtsbezirk das Grundstück liegt.
(2) Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 54 bis 58. Für die durch die
Versteigerung veranlaßten Beurkundungen gelten die allgemeinen Vorschriften.
§ 54 Antrag, Versteigerungsbedingungen
(1) Die Versteigerung erfolgt auf Antrag eines jeden der Wohnungseigentümer, die das Urteil
gemäß § 19 erwirkt haben.
(2) In dem Antrag sollen das Grundstück, das zu versteigernde Wohnungseigentum und das
Urteil, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgt, bezeichnet sein. Dem Antrag soll eine
beglaubigte Abschrift des Wohnungsgrundbuches und ein Auszug aus dem amtlichen Ver
zeichnis der Grundstücke beigefügt werden.
(3) Die Versteigerungsbedingungen stellt der Notar nach billigem Ermessen fest; die An
tragsteller und der verurteilte Wohnungseigentümer sind vor der Feststellung zu hören.
§ 55 Terminsbestimmung
(1) Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin soll nicht mehr
als drei Monate betragen. Zwischen der Bekanntmachung der Terminsbestimmung und dem
Termin soll in der Regel ein Zeitraum von sechs Wochen liegen.
(2) Die Terminsbestimmung soll enthalten:
1. die Bezeichnung des Grundstücks und des zu versteigernden Wohnungseigentums;
2. Zeit und Ort der Versteigerung;
3. die Angabe, daß die Versteigerung eine freiwillige ist;
4. die Bezeichnung des verurteilten Wohnungseigentümers sowie die Angabe des Wohnungs
grundbuchblattes;
5. die Angabe des Ortes, wo die festgestellten Versteigerungsbedingungen eingesehen werden
können.
(3) Die Terminsbestimmung ist öffentlich bekanntzugeben:
1. durch einmalige, auf Verlangen des verurteilten Wohnungseigentümers mehrmalige Einrü
ckung in das Blatt, das für Bekanntmachungen des nach § 43 zuständigen Amtsgerichts be
stimmt ist;
2. durch Anschlag der Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück
liegt, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle;
3. durch Anschlag an die Gerichtstafel des nach § 43 zuständigen Amtsgerichts.
(4) Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller und dem verurteilten Wohnungseigentümer
mitzuteilen.
(5) Die Einsicht der Versteigerungsbedingungen und der in § 54 Abs. 2 bezeichneten Urkun
den ist jedem gestattet.
§ 56 Versteigerungstermin
(1) In dem Versteigerungstermin werden nach dem Aufruf der Sache die Versteigerungsbe
dingungen und die das zu versteigernde Wohnungseigentum betreffenden Nachweisungen
bekanntgemacht. Hierauf fordert der Notar zur Abgabe von Geboten auf.
(2) Der verurteilte Wohnungseigentümer ist zur Abgabe von Geboten weder persönlich noch
durch einen Stellvertreter berechtigt. Ein gleichwohl erfolgtes Gebot gilt als nicht abgegeben.
Die Abtretung des Rechtes aus dem Meistgebot an den verurteilten Wohnungseigentümer ist
nichtig.
(3) Hat nach den Versteigerungsbedingungen ein Bieter durch Hinterlegung von Geld oder
Wertpapieren Sicherheit zu leisten, so gilt in dem Verhältnis zwischen den Beteiligten die
Übergabe an den Notar als Hinterlegung.
§ 57 Zuschlag
(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem die
Versteigerung geschlossen wird, soll mindestens eine Stunde liegen. Die Versteigerung soll so
lange fortgesetzt werden, bis ungeachtet der Aufforderung des Notars ein Gebot nicht mehr
abgegeben wird.
(2) Der Notar hat das letzte Gebot mittels dreimaligen Aufrufs zu verkünden und, soweit tun
lich, den Antragsteller und den verurteilten Wohnungseigentümer über den Zuschlag zu hö
ren.
(3) Bleibt das abgegebene Meistgebot hinter sieben Zehnteln des Einheitswertes des verstei
gerten Wohnungseigentums zurück, so kann der verurteilte Wohnungseigentümer bis zum
Schluß der Verhandlung über den Zuschlag (Absatz 2) die Versagung des Zuschlags verlan
gen.
(4) Wird der Zuschlag nach Absatz 3 versagt, so hat der Notar von Amts wegen einen neuen
Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll sechs
Wochen nicht übersteigen, sofern die Antragsteller nicht einer längeren Frist zustimmen.
(5) In dem neuen Termin kann der Zuschlag nicht nach Absatz 3 versagt werden.
§ 58 Rechtsmittel
(1) Gegen die Verfügung des Notars, durch die die Versteigerungsbedingungen festgesetzt
werden, sowie gegen die Entscheidung des Notars über den Zuschlag findet das Rechtsmittel
der sofortigen Beschwerde mit aufschiebender Wirkung statt. Über die sofortige Beschwerde
entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Eine weitere Beschwerde
ist nicht zulässig.
(2) Für die sofortige Beschwerde und das Verfahren des Beschwerdegerichts gelten die Vor
schriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§ 59 Ausführungsbestimmungen für die Baubehörden
Der Bundesminister für Wohnungsbau erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Justiz Richtlinien für die Baubehörden über die Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2, § 32
Abs. 2 Nr. 2.
§ 60 Ehewohnung
Die Vorschriften der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
(Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) vom 21. Oktober 1944 (RGBl. I S. 256)
gelten entsprechend, wenn die Ehewohnung im Wohnungseigentum eines oder beider Ehegat
ten steht oder wenn einem oder beiden Ehegatten das Dauerwohnrecht an der Ehewohnung
zusteht.
§ 61 [Heilung des Erwerbs von Wohnungseigentum]
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrunde
liegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn
die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvorbemerkung in das Grundbuch vor
dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungs
eigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, daß eine rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt
der Rechtsfolgen des § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
§ 62 (aufgehoben)
§ 63 Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse
(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch die
ses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so
ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlaßten Gebühren der Gerichte
und Notare im Falle des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswertes des
Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rech
tes anzunehmen.
(2) (gegenstandslos)
(3) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht
beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getrof
fen werden.
§ 64 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.